Der Stadtrat von Völklingen hat mit Geltung zum 1. Januar 2014 eine Straßenreinigungssatzung beschlossen, die dadurch gekennzeichnet ist, dass keine Straßenreinigungsgebühr mehr erhoben wird. Ebenso ist die Einteilung in Reinigungsklassen weggefallen und damit auch die starre Festlegung, wie oft die Stadt in den einzelnen Straßen ihre Leistung erbringt. Hier sind die Mitarbeiter der Stadt Völklingen nun in einem wesentlich flexibleren Umfang im Rahmen der betrieblichen Erfahrungen und Anforderungen tätig.
Die Paragraphen 6 und 7 der Satzung legen die Pflichten der Bürgerinnen und Bürger fest. Demnach müssen die Grundstückseigentümer die Bürgersteige und Straßenrinnen mindestens einmal wöchentlich reinigen. Hierzu zählt auch die Beseitigung von Kehricht, Laub, Wildkräutern, Abfällen und sonstigen Verschmutzungen. In Fußgängerstraßen gilt dies für die Straßenfläche in einer Breite von 4 Metern ab der Hausfront, ansonsten in einer Breite von 2 Metern überall dort, wo es keinen Bürgersteig gibt.
Die Aufgabe, die Rinnen zu reinigen, die bisher nur die frühere Reinigungsklasse 5 betraf, gilt nun für alle Grundstückseigentümer.
Die Bürgersteige und die oben genannten Verkehrsflächen sind werktags in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr in einer Breite von mindestens einem Meter für den Fußgängerverkehr von Schnee und Eis freizuhalten.
Einzelheiten, beispielsweise über das Verfahren, wenn eine Pflicht mehrere Eigentümer gleichzeitig betrifft, regelt die „Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Mittelstadt Völklingen“. Man kann sie auf der Webseite www.voelklingen.de unter „Rathaus/Ortsrecht“ abrufen.