Im Jahre 2002 wurde in Fürstenhausen ein Bolzplatz errichtet. Laut einiger Aussagen wurde dieser Platz als Ersatz für einen durch den Bergbau beschädigten Bolzplatz gebaut. Der Standort gestaltete sich als ideal zumal später im angrenzenden Bereich ein Neubaugebiet erschlossen wurde, welches vorzugsweise für Familien mit Kindern angeboten werden sollte.
Das angrenzende Baugrundstück wurde 2012 mit dem Hinweis veräußert, dass sich dort ein Bolzplatz befindet, wodurch es natürlich nicht ausbleibt, dass man dort spielende Kinder hören wird. Zum damaligen Zeitpunkt war man sich wohl einig, dass dies keinerlei Hinderniss sein sollte. Obwohl weitere städtische Grundstücke zur Verfügung standen entschied man sich explizit für dieses Grundstück. (Auszug aus der Tischvorlage der Sitzung vom 27.09.2016: Da sich die Fläche als altlastenverdächtig herausstellte, hat der GGM nach Erstellung eines Baugrund- und Altlastengutachtens mit einem erheblichen Kostenanteil einen tragfähigen Baugrund des o.a. Grundstücks herrichten lassen.)
Am 19. September 2016 erfuhren einige Stadtratsmitglieder nur durch Zufall, dass die Verwaltung den Rückbau des Bolzplatzes geplant hat. Es wurde unmittelbar ein Antrag im Ausschuss KJS (Kinder, Jugend und Soziales) eingebracht, der hier Klarheit bringen sollte.
Einige Auszüge aus der Tischvorlage sollen Einblick in die Arbeitsweise unseres Oberbürgermeisters bringen:
Mit Schreiben vom 04.01.2016 hat der Rechtsanwalt der Kläger der Stadt Völklingen zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreites zund zur Vermeidung eines gerichtlichen (Hauptsache-)Verfahrens ein Angebot zum Ankauf des Grundstücks, auf welchem sich der Bolzplatz befindet,zur gärtnerischen Nutzung und zum Kauppreis von 10€/m² unterbreitet. Dem Schreiben war ein Entwurf der Klageschrift an das Verwaltungsgericht zur Kenntnis beigefügt für den Fall, dass keine Einigung zustande kommt……
In einer gemeinsame Besprechung in der Kanzlei am 06.05.2016 teilte dieser mit, dass seine Mandanten unter diesen Voraussetzungen einen Ankauf der Fläche ablehnen und mit einer vergleichsweisen Erleding in Form eines Rückbaus des Bolzplatzes einschließlich grundbuchlicher Absicherung einverstanden wären. Diesbezüglich wurde am 27.08.20126 eine vertragliche Vereinbarung mit den Klägern geschlossen. In der Vereinbarung verpflichtet sich die Stadt Völklingen, den Bolzplatz auf dem Flurstück Nr. 914/14 einschließlich der Aufbauten, insbesondere die Metalltore, den Ballfanzaun sowei sonstiges Zubehör zu beseitigen und die Oberfläche im Anschluss zu rekultivieren, um künftig auf denGrundtücken Nr.. 194/14 und 196/15 keine Bolplatz oder andere Spiel-, Sport oder sonstige Freizeiteinrichtungen für Kinder, Jugendliche oder Erwachsenen zu errichten und zu betreiben. Mit dem Rückbau wurde noch nicht begonnen. Die Frist für den Rückbau und die durchzuführenden Arbeiten beträgt 3 Monate ab Vertragsunterzeichnung. Im Falle einer Zuwiderhandlung hat sich die Stadt verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.500,- € pro angefangenem Monat nach Ablauf der Frist an die Vertragspartner zu zahlen, somit erstmalig am 01.11.2016 (Anm.: hier ist ein Fehler das korrekte Datum lautet 26.11.2016, drei Monate nach Vertragsabschluss) Zur Sicherung der Verplichtungen hat die Stadt Völklingen die Eintragung einer Grundbuchdienstbarkeit im Grundbuch zu Gunsten des Flurstücks Nr. 194/13 zu bewilligen und zu beantragen. Die Antragstellung ist noch nicht erfolgt…..
Für den Fall, dass die Stadt die vertragliche Regelung zum Rückbau des Bolzplatzes widerrufen würde, was rechtlich noch zu bewerten und zu prüfen wäre, würde die Klägerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Rechtsweg bei Verwaltungsgericht weiter beschreiten.
Diese Vorgehensweise ist nicht hinnehmbar!!!
Der Ausschuss hat die Verwaltung einstimmig beauftragt, dass der Oberbürgermeister persönlich mit der Kägerin eine gütliche Einigung findet, die den Erhalt des Bolzplatzes an diesem Standort sicherstellt. Sollte keine Einigung gefunden werden, wird die Stadt einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht im Wege stehen.